Das könnte dich auch interessieren
Kindersitze dürfen bis ins Grundschulalter bei keiner auch noch so kurzen Autofahrt fehlen. Darauf verzichten kann man erst ab einer Körpergröße von 1,50 m, die selten vor dem 10. Geburtstag erreicht wird. Ab dem 12. Geburtstag besteht, auch bei einer Größe von unter 1,50 m, laut Straßenverkehrsordnung StVO keine Kindersitzpflicht mehr.
Falls Sitzerhöhungen verwendet werden (in der Regel ab einem Körpergewicht von 15 kg zulässig und ggf. von der Körpergröße abhängig, siehe Herstellerangaben), sollten sie zumindest mit einer Rückenstütze und seitlichen Kopfstützen ausgestattet sein. Der Gurt muss durch Führungen verlaufen, sogenannte Hörnchen: dann sitzt der Gurt auf dem Beckenknochen und liegt an der Schulter an. Er darf nicht über den Bauch und auch nicht über den Hals gespannt werden, denn dies kann schwere Verletzungen verursachen.
Bei Unfällen zahlt laut ADAC die Kfz-Haftpflicht des Schuldigen, bei Teilschuld muss der jeweilige Anteil ermittelt werden. Eine Insassenversicherung greift auch, wenn man selbst den Unfall verschuldet und sie schützt im Falle einer Schadensersatz- oder Schmerzensgeldklage. Diese Angaben zur Schadensübernahme sind allerdings ohne Gewähr.
Sollte euch ein gebrauchter Kindersitz angeboten werden, erkundigt euch, ob dieser noch den heutigen Sicherheitsstandards entspricht. Weitere Informationen findet ihr auch unter www.adac.de/kindersitz-ratgeber
Wir wünschen euch eine gute & sichere Fahrt!
Das könnte dich auch interessieren
Kommentare (0)
Keine Kommentare gefunden!Neuen Kommentar schreiben